Enforcement in Switzerland of a foreign judgment: the Lugano Convention

Die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in der Schweiz: das Lugano-Übereinkommen

Die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in der Schweiz: das Lugano-Übereinkommen

In den vorhergehenden Artikeln wurde den Forderungseinzug in der Schweiz zusammenfassend und rein beschreibend untersucht, mit dem Schwerpunkt darauf, was die Rechtsvorschriften vorsehen und welche Verfahren zu befolgen sind.

1. Wie man eine ausländische gerichtliche Entscheidung in der Schweiz vollstreckt

Hier wird die folgende Frage behandelt: Wie kann ein Gläubiger, der im Besitz einer im Ausland erwirkten vollstreckbaren Entscheidung ist, diese in der Schweiz vollstrecken? Dabei handelt es sich um eine besondere Angelegenheit des grenzüberschreitenden Rechts, die unter anderen Vorschriften durch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, besser bekannt als Lugano-Übereinkommen, geregelt wird, das am 30. Oktober 2007 in der bekannten Tessiner Stadt abgeschlossen wurde.

Alle EU- und EFTA-Staaten haben sich an diesem Übereinkommen beteiligt, also auch die Schweiz, die es im Jahr 2009 genehmigt hat und am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.

2. Das Lugano-Übereinkommen von 2007

 

Die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in der Schweiz: das Lugano-Übereinkommen - Studio Ciamei

 

Das Lugano-Übereinkommen von 2007 (das das gleichnamige Übereinkommen von 1988 aktualisiert und ersetzt hat) ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, mit Ausnahme einiger Bereiche, die vor allem die Persönlichkeitsrechte, Familienrechte, Konkurse usw. betreffen. Es betrifft auch nur «Entscheidungen», die von Gerichtsbarkeiten erlassen werden.

Ein Gläubiger, der im Besitz einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung ist, muss daher zunächst eine Vollstreckbarerklärung der Massnahme von der Gerichtsbarkeit erhalten, die diese erlassen hat. Sobald er im Besitz dieser Erklärung ist, muss der ausländische Staat die Vollstreckbarkeit der Entscheidung in seinem eigenen Staat erklären: Dieses Verfahren (genannt Exequatur) ist vereinfacht, da das ausländische Gericht nicht auf die Entscheidung eintreten muss, sondern nur prüfen muss, dass alle im Lugano-Übereinkommen vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Insbesondere kann die Entscheidung des ausländischen Staates anerkannt werden:
– (positives Erfordernis) wenn die im Übereinkommen vorgesehenen formalen Voraussetzungen eingehalten werden (z. B. Vorliegen der Vollstreckbarerklärung, Beweiskraft der Ausfertigung der Entscheidung usw.).
– und wenn (negatives Erfordernis) keine schwerwiegenden Verletzungen festgestellt werden (z. B. Unannehmlichkeit der Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des anerkennenden Staates, fehlende Gewährleistung eines angemessenen kontradiktorischen Verfahrens im ausländischen Staat, Unannehmlichkeit der erlassenen und endgültigen Entscheidung, usw.).

Die ausländische Entscheidung wird vom zuständigen Gericht (in der Schweiz das Bezirksgericht) als vollstreckbar anerkannt. Sobald das Exequatur erklärt wurde, wird die ausländische Entscheidung in jeder Hinsicht wie eine inländische Entscheidung des „Gaststaates“ gleichgestellt und unterliegt somit den Vorschriften dieses Staates im Bereich der Vollstreckung einer vollstreckbaren Entscheidung: in der Schweiz das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG.

3. Arrest und Massnahmen, die auf eine Sicherung gerichtet sind

Während des Exequaturverfahrens, also in der Zwischenzeit des Verfahrens zur Anerkennung der Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung im eigenen Staat, kann der Gläubiger, gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates, in dem die ausländische Entscheidung anerkannt werden soll, den Erlass von Massnahmen zur Sicherung beantragen.

Die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in der Schweiz: das Lugano-Übereinkommen - Studio Ciamei 3In diesem Zusammenhang ist eine Besonderheit bei der Vollstreckung in der Schweiz von nach dem Lugano-Übereinkommen anerkannten ausländischen Entscheidungen hervorzuheben. Die schweizerische Gesetzgebung sieht in der oben genannten SchKG einen eigenständigen Arrestgrund vor, in Verbindung ausschliesslich mit der Tatsache, dass der Gläubiger im Besitz einer nach dem Lugano-Übereinkommen anerkannten Entscheidung ist. So kann der Gläubiger, der eine Exequaturentscheidung in der Schweiz erwirkt hat, direkt einen Arrest gegen den dort niedergelassenen Schuldner beantragen, unabhängig von den üblicherweise geforderten Begründungen periculum in mora und fumus boni iuris.

Es handelt sich um ein äusserst wirksames Mittel zum Forderungseinzug in der Schweiz, da es dem Gläubiger ermöglicht, in kurzer Zeit und ohne übermässige Formsache ein unmittelbares Zwangsmittel von besonderer Stärke gegen den im Ausland niedergelassene Schuldner zu erhalten.

4. Wie viel kostet es, eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anzuerkennen und zu vollstrecken?

Es wird stark empfohlen, sich bei solchen Verfahren von einem Anwalt beraten zu lassen, da es sich um eine Frage des internationalen Rechts handelt. Zu den Prozesskosten, die sich nach dem Wert der geltend gemachten Forderung richten, müssen daher noch die Anwaltskosten hinzugefügt werden.

Die Prozesskosten werden vom Gläubiger vorgeschossen, dann aber vom Gericht vollständig dem Schuldner auferlegt und so in der eigentlichen Vollstreckungsphase wiederbekommen. Auch die Anwaltskosten werden teilweise wiederbekommen, auch wenn nur teilweise.

Wichtiger ist, dass die Chancen, die Forderung einzutreiben, in der Schweiz sehr hoch sind, wie aus den vorangegangenen Betrachtungen und der Praxis zu entnehmen ist.
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Die Anwaltskanzlei Ciamei befasst sich mit solchen Themen und steht zur Kontaktaufnahme zur Verfügung.

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Der Forderungseinzug in der Schweiz

Der Forderungseinzug in der Schweiz

Der Forderungseinzug in der Schweiz

Jeder, der glaubt, eine Forderung gegen eine natürliche oder juristische Person (Gesellschaft, Körperschaft, usw.) zu haben, kann sein Recht in der Schweiz durch eine Reihe von sehr effizienten Mitteln geltend machen, was in den meisten Fällen – wie am Ende zu sehen sein wird – zu einer erfolgreichen Eintreibung führt.

 

1. Das Verfahren: vom Betreibungsbegehren bis zur Pfändung/Konkurs

 

Das Verfahren kann vom Gläubiger auf der Grundlage eines einfachen Antrags eingeleitet werden, der die Betreibung in Gang setzt und nicht begründet werden muss. Der Schuldner, der die Zahlungsaufforderung, die als «Zahlungsbefehl» bezeichnet wird, erhält, hat eine Frist von 10 Tagen, um einen Rechtsvorschlag zu erheben: auch hier ist er nicht verpflichtet, eine Begründung anzugeben.

 

Im Falle eines Rechtsvorschlags hat der Gläubiger ein Jahr Zeit, die Rechtsöffnung beim Richter zu verlangen. Das Verwaltungsverfahren sieht zwei Wege vor:

 

  1. Der Gläubiger kann das Verfahren für die Aufhebung des Rechtsvorschlags einleiten, wenn er im Besitz eines Titels ist, der als definitive Rechtsöffnung genannt wird (Art. 80 SchKG). Es handelt sich um vollstreckbare gerichtliche Entscheide und alle diesen gleichgestellten Massnahmen wie gerichtliche Vergleiche, gerichtliche Schuldanerkennungen, vollstreckbare öffentliche Urkunden, Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden, usw.
  2. Der Gläubiger kann das Verfahren für die provisorische Rechtsöffnung des Rechtsvorschlags auch dann einleiten, wenn er im Besitz eines durch öffentliche Urkunde fest­gestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung des Schuldners ist (Art. 82 SchKG). In einem solchen Fall kann der Schuldner nur die Einwendungen entgegensetzen, welche die Schuldanerkennung entkräften.

 

Wenn der Gläubiger hingegen nicht im Besitz der oben beschriebenen zwei Arten von Dokumenten als Beleg für seine Forderung ist, muss er ein Gerichtsverfahren nach den ordentlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) einleiten. Im Endurteil wird der Richter, der dem Antrag des Klägers stattgibt, die definitive Rechtsöffnung erklären.

Sobald die Aufhebung des Rechtsvorschlags verkündet wurde, beantragt der Gläubiger beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung. Das Verfahren wird vollständig vom Betreibungsamt geführt, wenn es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt, oder vom Konkursamt, wenn der Schuldner eine juristische Person oder jedenfalls im Handelsregister eingetragen ist. In letzterem Fall muss der Konkurs zunächst vom zuständigen Richter entschieden werden.

 

Vorbehaltlich der Besonderheiten der beiden unterschiedlichen Betreibungsverfahren werden sie mit der Ermittlung eines Teils oder der Gesamtheit der Güter des Schuldners abgeschlossen, die zur Befriedigung der Forderung erforderlich sind, mit einem positiven oder negativen Ergebnis je nach dem Grad der Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

 

2. Wie viel kostet es, eine Forderung einzutreiben?

 

Der Gläubiger ist verpflichtet, die Betreibungskosten vorzuschiessen, die das Betreibungsamt von Mal zu Mal anfordert und die auf den Wert Ihrer Forderung bezogen sind (hier kann man die Tabellen der Betreibungskosten einsehen). Er ist ebenfalls verpflichtet, die Prozesskosten des Rechts­öffnungs­verfahrens vorzuschiessen. Falls der Richter der Rechtsöffnung des Gesuchs stattgibt, wird es dem Schuldner alle vom Gläubiger vorgeschossenen Betreibungs- und Gerichtskosten auferlegen.

Der Forderungseinzug in der SchweizDas Betreibungsverfahren hat zahlreiche Fallstricke, vor allem wenn der Schuldner eine Person ist, die sich mit dem Recht auskennt, was in der Regel bei Gesellschaften der Fall ist, die von Anwälten vertreten werden. Die Hilfe eines Anwalts wird daher sehr empfohlen.

Die Anwaltshonorare in der Schweiz sind im Allgemeinen nach dem Stundensatzsystem geregelt und reichen von mindestens Fr. 200 pro Stunde bis zu maximal Fr. 350 pro Stunde, oder auch mehr, wenn die Forderung besonders hoch ist. Der Anwalt und der Klient können auch ein Pauschalhonorar oder ein prozentuales Honorar vereinbaren: Im letzteren Fall gibt es immer einen festen Mindestbetrag, zu dem ein Prozentsatz hinzugefügt wird, der in der Regel mit der Steigerung der Forderung sinkt.

 

Der Betreibungsrichter kann dem Gläubiger eine Entschädigung für die Parteientschädigung zusprechen, das heisst für die Kosten einer berufsmässigen Vertretung, die er zu tragen hat. Diese Beträge entsprechen in der Regel einem Teil der Beträge, die dem Gläubiger für den Rechtsbeistand tatsächlich getragen hat.

 

3. Welches sind die Chancen für einen erfolgreichen Einzug?

 

Abgesehen von dem gewöhnlichen Risiko der Zahlungsunfähigkeit einer Person oder Gesellschaft sind die Chancen auf einen positiven Befund in der Schweiz generell hoch. Es gibt eine Reihe von Faktoren, die in dieser Richtung sprechen:

 

  • Einerseits das Eingreifen eines öffentlichen Amtes in der Betreibungsphase mit vollen Gewalten zur Nachforschung über die gesamten Güter des Schuldners;
  • Andererseits ist die Dauer der Prozesse sehr konkurrenzfähig (2/3 Monate bei einem verwaltungsrechtlichen Rechts­öffnungs­verfahren, ein bis zwei Jahre bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren);
  • Auch die strenge Anwendung des Grundsatzes der unterlegenen Partei durch die Richter (wer den Prozess verliert, trägt auch die Kosten der Gegenpartei).

 

Dies sind alles Faktoren, die den Schuldner in den meisten Fällen dazu veranlassen, eine Einigung mit dem Gläubiger zu erzielen oder jedenfalls spätestens vor der Pfändung oder dem Konkurs den geschuldeten Betrag zu zahlen.

 

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